Einkaufs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäfte mit dem Lieferanten, es sei denn es ist etwas Abweichendes schriftlich vereinbart. Bedingungen des Lieferanten gelten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

§ 2 Angebot - und Angebotsunterlagen

  1. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche herleiten kann.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
  3. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.

 

§ 3 Preise - und Zahlungsbedingungen

  1. Der vereinbarte Preis ist bindend. Preisreduzierungen des Lieferanten, die erst nach einer verbindlichen Bestellung von uns aber vor Auslieferung an uns in Kraft treten, gelten auch bereits für diese bestellte aber noch nicht ausgelieferte Ware.
  2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versteht sich der Preis frei Empfangsstelle und inkl. Verpackung. Die Waren versichern wir selbst. Der Lieferant ist daher nicht berechtigt, Versicherungsgebühren in Rechnung zu stellen. Im Falle von Reklamationen schicken wir die Ware versichert, aber unfrei zurück.
  3. Die Preise sind vom Lieferanten ausschließlich Mehrwertsteuer zu bilden.
  4. Rechnungen des Lieferanten können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer, Materialcodenummer(n) und Bestellposition(en) angeben.
  5. Besteht die Möglichkeit, steuerliche oder andere Vergünstigungen zu erlangen, so hat der Lieferant uns alle zu deren Erlangung erforderlichen Unterlagen und Nachweise gleichzeitig mit der Rechnungserteilung zu stellen.
  6. Es gelten für alle von uns vergebenen Aufträge als Zahlungsziel 14 Tage abzüglich 3% Skonto oder 60 Tage netto vorausgesetzt, dass anderen Zahlungsbedingungen des Verkäufers nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Die Fristen beginnen mit Eingang der Rechnung gemäß § 3 (4) und vertragsgemäßem, vollständigem Wareneingang und Erhalt der in § 6 (2) genannten Dokumente. Zahlungsweise und Zahlungsmittel bestimmen wir nach eigenem Ermessen.

§ 4 Lieferung - Annahme

  1. Die vereinbarten Lieferfristen oder Termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend Empfangsstelle. Wird eine bestimmte Frist oder ein bestimmter Termin für die Lieferung festgesetzt, so sind wir nicht verpflichtet, die Ware vor Beginn der Frist oder vor dem Termin abzunehmen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur wegen unbestrittener, anerkannter und rechtskräftiger Ansprüche zu.
  4. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Gesamtpreises der Lieferung als Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens als der Vertragsstrafe steht dem Lieferanten offen.
  5. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen in Folge von Umständen gehindert, die unvorhersehbar oder unabwendbar sind und wir nicht zu vertreten haben (beispielsweise: Höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Pandemie usw.), so verlängert sich der Zeitraum der Erfüllung um die Dauer der Behinderung. Ist die Annahme aufgrund eines der oben angeführten Umstände länger als sechs Monate nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass seitens des Lieferanten Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
  6. Zur Annahme von nicht vereinbarten Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet.
  7. Von uns dem Lieferanten vorgelegte Abnahme- und Prüfvorschriften gelten als Bestandteil des Kaufvertrages. Bei Überschreitung vereinbarter zulässiger Grenzqualitäts- bzw. AQL- Werte sind wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, befugt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100 %ig zu prüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen.

 

§ 5 Verpackung

  1. Hinsichtlich der Entsorgung der Transportverpackung steht uns ein Wahlrecht zu. So können wir den Lieferanten verpflichten, die Verpackung an der Empfangsstelle auf seine Kosten zurückzunehmen. Wir sind auch berechtigt, die Verpackung frachtfrei zum Ausgangsort zurückzusenden und hierfür 2/3 des berechneten Wertes dem Lieferanten zu belasten oder die Verpackung auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.

§ 6 Gefahrenübergang - Dokumente

  1. Die Gefahr geht auf uns über, wenn uns die Lieferung an der angegebenen Empfangsstelle ordnungsgemäß übergeben worden ist bzw. durch uns abgenommen wurde. Dies gilt auch, wenn wir eigene Transportpersonen einschalten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer, Materialcode-Nummer(n) und Bestellposition(en) anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
  3. Bis zum Eingang der ordnungsgemäßen Liefer- und Versandpapiere bei uns hat der Lieferant seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt. Solange sind wir zur Einlagerung der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten berechtigt.

 

§ 7 Mängeluntersuchung - Gewährleistung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangsprüfung durchzuführen. Nach Eingang werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist anzeigen. Versteckte Mängel rügen wir innerhalb angemessener Frist nach deren Entdeckung. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. Der Lieferant leistet – unabhängig von übernommenen Garantien – Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Übergabe an uns fehlerfrei ist, die garantierten Eigenschaften hat und dem anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen Gesetzen, Schutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den üblichen technischen Normen (z.B. DIN, VDE, VDI, EX-Richtlinien) entspricht. Bei unterschiedlicher Ausgestaltung dieser Normen ist die für Deutschland gültige Fassung maßgeblich.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 (sechsunddreißig) Monate, gerechnet ab Ablieferung oder – wenn eine solche vereinbart ist – ab Abnahme. Für Bauwerke und dazu verwendete Materialien beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
  4. Bei Mängeln können wir statt der Nachbesserung auch die Nachlieferung der mangelhaften Ware verlangen. Ferner sind wir nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder – sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, eine Nachfrist zu setzen – nach Unterrichtung des Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
  5. Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen (inklusive der Aus- und Einbaukosten) am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Den Verwendungsort teilen wir dem Lieferanten auf Verlangen mit.
  6. Bessert der Lieferant Liefergegenstände aus oder ersetzt er sie ganz oder teilweise, beginnt die Verjährungsfrist des § 7 (3) bzgl. dieser Teile erneut, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.

§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflicht - Versicherungsschutz – Haftung für Zulieferer

  1. Für den Fall, dass der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch den Fehler des Lieferanten verursacht oder mitverursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
  2. Der Lieferant stellt uns auf erstes schriftliches Anfordern frei.
  3. Der Lieferant übernimmt in jedem Fall die seinem Verursachungs-/Verschuldensanteil entsprechenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion; dies gilt auch bei erkennbaren oder drohenden Serienfehlern.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und uns diese auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungs-Ausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Der Lieferant hat ein Verschulden der von ihm eingeschalteten Dritten, insbesondere seiner Erfüllungsgehilfen, Zulieferer und Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

 

§ 9 Rechte Dritter

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Korea und Singapur verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Der Lieferant haftet nicht, soweit er Waren ausschließlich nach unseren Zeichnungen und Modellen herstellt und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Waren Rechte Dritter verletzt.
  4. Die Freistellung erfolgt auf erstes schriftliches Anfordern.
  5. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

§ 10 Abtretung

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus der Bestellung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Ebenso bedürfen Forderungsabtretungen unserer Zustimmung. Dies gilt nicht für Geldforderungen. Wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.

§ 11 Werkzeuge - Geheimhaltung - Eigentumsvorbehalt - Beistellung

  1. Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben in unserem Eigentum. In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel gehen mit der vollständigen Bezahlung in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferant verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Unser Eigentum ist an den Gegenständen selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist das Werkzeug auf Verlangen herauszugeben. Diese Werkzeuge und Fertigungsmittel dürfen vom Lieferanten weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Dies gilt auch für Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Einzelheiten unserer Bestellungen wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen usw. sowie geheimhaltungsbedürftige Informationen, die er bewusst oder zufällig von uns erhalten hat, Dritten gegenüber geheim zu halten.
  4. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, bleiben sie in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 

§ 12 CSR Aktivitäten

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass er bei der Herstellung und Lieferung der Ware die Regelungen des TDK Code of Conduct für Lieferanten (jeweils aktuelle Version) vollumfassend einhält.
  2. Der Lieferant gewährleistet, dass er sämtliche anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Normen usw. einhält, insbesondere (a) alle ethischen Verhaltensstandards im Hinblick auf (i) Menschenrechte (inklusive Verbot des Menschenhandels, Sklaverei, Zwangsarbeit und Kinderarbeit usw.), (ii) die Verbote zu Betrug, Geldwäsche und Steuerhinterziehung sowie (iii) Bestechung, Bestechlichkeit, Korruption und weitere entsprechende Verbote,(b) alle Vorgaben im Hinblick auf Konfliktmaterialien und (c) alle Vorgaben zu Gefahrstoffen sowie (d) alle Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen sowie Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung.
  3. Der Lieferant hat ein Informationssicherheitssystem installiert. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls er feststellt, dass es bei diesem System das Risiko des unerlaubten Zugriffs durch Dritte auf unsere vertraulichen Informationen und/oder des Verlusts oder der unberechtigten Offenlegung unserer vertraulichen Informationen gibt oder geben könnte.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer und Zulieferer zu verpflichten, die Regelungen dieses § 12 einzuhalten.

§ 13 Geltendes Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Für alle Streitfälle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Freiburg im Breisgau. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Die von uns benannte Empfangsstelle ist der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen.

 

§ 14 Maßgebliche Fassung

Im Zweifelsfalle gilt die deutsche Fassung unserer Einkaufsbedingungen als verbindlicher Urtext.

Einkaufsbedingungen (PDF, 378 kB)